Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – B2B

computer-ABC · IT-Beratung, IT-Entwicklung, Schulungen · Stand: 2026 · Version 1.0

computer-ABC | IT-Beratung & Schulungen

Toni Ginsel · Welzheimer Straße 25 · 73655 Plüderhausen

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USt-IdNr.: DE446898532

Geltung: Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B).

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen computer-ABC und dem Auftraggeber über IT-Dienstleistungen, Beratung, Projektleistungen, Implementierungen, Automatisierungen, Daten-/BI-Lösungen, Trainings, Workshops, Coachings sowie Nebenleistungen.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn computer-ABC deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt.
  3. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss.

§ 2 Begriffe

  1. Textform umfasst insbesondere E-Mail.
  2. Arbeitsergebnisse sind alle im Rahmen des Auftrags erstellten oder angepassten Ergebnisse, z.B. Quelltexte, Skripte, Power-Automate-Flows, PowerApps, Power-BI-Modelle, DAX/Expressions, Datenbanken, Konfigurationen, Dokumentationen, Trainingsunterlagen, Templates und Promptbibliotheken.
  3. Bestimmungsgemäße Nutzung ist der interne operative Einsatz beim Auftraggeber für den vertraglich definierten Zweck.
  4. Werkleistung liegt nur vor, wenn Abnahmekriterien, Testfälle oder ein konkretes „Lieferobjekt“ samt Abnahme vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um Dienstleistungen.

§ 3 Vertragsschluss und Rangfolge

  1. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung in Textform oder durch Leistungsbeginn zustande.
  3. Rangfolge bei Widersprüchen: (1) individuelle Vereinbarung/Angebot/Auftragsbestätigung, (2) Leistungsbeschreibung/Projektanlagen, (3) diese AGB.

§ 4 Leistungsarten

Klare Einordnung: Beratung, Workshops, Trainings, Analysen und Begleitung sind Dienstleistungen. Eine Funktions- oder Erfolgsschuld besteht nur bei ausdrücklich vereinbarten Werkleistungen.
  1. Bei Dienstleistungen schuldet computer-ABC die fachgerechte Erbringung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder organisatorischen Erfolg.
  2. Prototypen, Piloten und Proof-of-Concept dienen der Validierung und sind nicht als produktionsreife Lösung geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
  3. Leistungsumfang, Zeitplan, Liefergegenstände und Verantwortlichkeiten ergeben sich aus Angebot/Leistungsbeschreibung.

§ 5 Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle Informationen, Daten, Zugänge, Lizenzen, Ansprechpartner und Freigaben bereit, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
  2. Der Auftraggeber gewährleistet die Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Daten und Inhalte sowie die erforderlichen Berechtigungen und Einwilligungen.
  3. Mehraufwand durch fehlende/verspätete Mitwirkung, Zugangsprobleme oder Änderungen in der Kundenumgebung wird nach Aufwand vergütet; Termine verschieben sich angemessen.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass vor produktionsnahen Eingriffen geeignete Backups sowie Wiederherstellungs- und Testmöglichkeiten vorhanden sind.

§ 6 Termine, Verzug, höhere Gewalt

  1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
  2. Höhere Gewalt sowie Störungen von Drittinfrastrukturen (z.B. Microsoft-Cloud, Internet, Telekommunikation) verlängern Fristen angemessen. Schadensersatz wegen Verzugs ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 7 Vergütung, Reisekosten, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Brutto ausgewiesen ist.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. computer-ABC kann angemessene Vorschüsse/Abschlagszahlungen vereinbaren.
  4. Reise- und Nebenkosten werden gemäß Angebot abgerechnet; mangels Vereinbarung nach tatsächlichem Aufwand zu marktüblichen Sätzen.
  5. Aufrechnung/Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 8 Schulungen/Seminare (B2B)

  1. Teilnehmerzahl, Agenda, Ort/Remote-Format und Voraussetzungen ergeben sich aus dem Angebot. Der Auftraggeber stellt geeignete Arbeitsplätze/Accounts/Schulungsumgebung bereit.
  2. Stornierungen bedürfen der Textform. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist: bis 10 Kalendertage vor Termin kostenfrei; 10 bis 5 Tage: 50%; weniger als 5 Tage: 100% des Honorars. Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
  3. Reise- und Vorbereitungskosten, die nicht kostenfrei stornierbar sind, werden ersetzt.
  4. Bei Ausfall durch Krankheit/höhere Gewalt bietet computer-ABC einen Ersatztermin an; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9 Change Requests

  1. Änderungen/Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform (Change Request).
  2. computer-ABC teilt Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung, Termine und Risiken mit. Ohne Freigabe erfolgt keine Umsetzung.
  3. Dringliche Hotfixes können ausnahmsweise nach mündlicher Freigabe beginnen; die Bestätigung in Textform ist unverzüglich nachzuholen.

§ 10 Abnahme (Werkleistungen)

  1. Sofern Werkleistungen vereinbart sind, prüft der Auftraggeber unverzüglich nach Bereitstellung und erklärt die Abnahme in Textform.
  2. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn (a) sie produktiv genutzt wird oder (b) innerhalb von 10 Werktagen keine wesentlichen Mängel in Textform gerügt werden.
  3. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

§ 11 Gewährleistung, Rügepflicht, Verjährung

  1. Für Werkleistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
  2. § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) gilt, soweit anwendbar.
  3. Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von computer-ABC durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
  4. Keine Gewährleistung besteht bei unsachgemäßer Nutzung, fehlender Mitwirkung, Eingriffen/Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte sowie bei extern verursachten Änderungen gemäß § 15, soweit der Mangel darauf beruht.

§ 12 Haftung

Hinweis: Die optimale Haftungsgestaltung hängt auch von Ihrer Berufshaftpflicht (Deckung, Ausschlüsse) und typischen Projektvolumina ab.
  1. Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf 250.000 EUR je Schadensfall und insgesamt 500.000 EUR je Projekt, soweit gesetzlich zulässig. Abweichende, höhere Deckelungen können im Angebot vereinbart werden.
  4. Für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, mittelbare Schäden und Folgeschäden wird nicht gehaftet, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  5. Für Datenverlust wird nur gehaftet, soweit der Auftraggeber eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung durchgeführt hat und der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Sicherung eingetreten wäre.
  6. Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig; ausgenommen sind Ansprüche nach Ziffer 1.

§ 13 Nutzungsrechte, Lizenzmodell

Prinzip: Ohne gesonderte Lizenzvereinbarung erhält der Auftraggeber nur die Standardlizenz zur internen Nutzung.
  1. Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse.
  2. Die Nutzung ist auf die interne Organisation des Auftraggebers beschränkt. Konzern-/Mehrmandanten-/Produkt-/Service-Nutzung für Dritte bedarf einer gesonderten Lizenz in Textform.
  3. Externe IT-Dienstleister dürfen Arbeitsergebnisse nur als Erfüllungsgehilfen zur internen Nutzung verwenden, sofern sie zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und keine eigenständige Verwertung erfolgt.
  4. Reverse Engineering, Dekompilierung oder Ableitung zur Erstellung funktional vergleichbarer Systeme für Dritte ist ohne gesonderte Lizenz untersagt, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Die Nutzung von Arbeitsergebnissen zum Training/Feintuning eigener KI-Modelle oder zum Aufbau von Prompt-/Template-Produkten für Dritte ist ohne gesonderte Lizenz untersagt, soweit gesetzlich zulässig.

§ 14 Schutz von Architektur und Know-how

  1. computer-ABC entwickelt projektspezifische Architektur-, Struktur- und Automatisierungsansätze. Allgemeines Know-how bleibt frei; die konkrete projektspezifische Ausprägung ist geschützt.
  2. Insbesondere geschützt sind Systemarchitekturen, Datenmodelle, Governance-/Berechtigungskonzepte, Regelwerke, Logikketten, Fehlerbehandlung, Integrations-/Mapping-Methoden.
  3. Eine Nachbildung/Nachentwicklung strukturprägender Komponenten über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus ist nur mit gesonderter Lizenz zulässig.

§ 15 Drittplattformen, Cloud, Systemabhängigkeiten

  1. Leistungen können auf Systemen Dritter (insb. Microsoft 365/Power Platform/SharePoint/Entra ID) beruhen.
  2. Änderungen, Einschränkungen oder Lizenzanpassungen durch Dritte können Funktion und Verfügbarkeit beeinflussen. Hierfür übernimmt computer-ABC keine Gewähr.
  3. Erforderliche Anpassungen aufgrund solcher Änderungen sind kostenpflichtige Zusatzleistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 16 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln alle nicht offenkundigen, als vertraulich erkennbaren Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
  2. Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 17 Datenschutz, AVV, Informationssicherheit

  1. Die Parteien beachten die geltenden Datenschutzgesetze. Die Datenschutzerklärung der Website gilt ergänzend: /datenschutz.
  2. Soweit computer-ABC im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet (z.B. Zugriff auf Tenant/SharePoint, Support in produktiven Umgebungen), schließen die Parteien vor Leistungsbeginn einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Der Auftraggeber stellt erforderliche Weisungen und Informationen bereit.
  3. Der Auftraggeber informiert computer-ABC rechtzeitig über besondere Schutzbedarfe (z.B. Berufsgeheimnisse, besondere Kategorien personenbezogener Daten).
  4. Sofern der Auftraggeber eigene Sicherheitsrichtlinien verlangt, sind diese vor Vertragsschluss mitzuteilen; Mehraufwand wird vergütet.

§ 18 Referenznennung

  1. computer-ABC darf den Auftraggeber als Referenz (Name/Logo) nennen, sofern der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht.
  2. Vertrauliche Projektinhalte, Kennzahlen oder Details werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung veröffentlicht.

§ 19 Vertragsdauer, Kündigung

  1. Projektverträge enden mit Leistungserbringung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Dauerschuldverhältnisse können mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Schorndorf.
  3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, soweit rechtlich zulässig.
  4. Impressum: /impressum